Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Praktische Prüfung

(1) Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die praktische Prüfung umfasst Tätigkeiten für Einsätze sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen, die von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt werden. Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei Prüfungsaufgaben mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel mindestens 5,0 Punkte beträgt.

(3) Nach der Bewertung ist dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.