Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest. Hierzu wird aus den Punktwerten der beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der drei praktischen Aufgaben, die jeweils mit 15 vom Hundert berücksichtigt werden, und dem der mündlichen Prüfung, das mit 25 vom Hundert anzurechnen ist, ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

(2) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird in nicht öffentlicher Sitzung ermittelt und dem Beamten nach der Prüfung bekanntgegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.