Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wurde.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 3 Absatz 2).

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.

(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.