Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Prüfung

(1) Ist der Beamte wegen Krankheit oder sonstiger, von ihm nicht zu vertretender Umstände verhindert, die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung oder Teile von ihnen abzulegen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen aufgrund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihn von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Der Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Teilprüfungen oder der gesamten Prüfung zurücktreten.

(3) Tritt der Beamte aus den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Gründen die Prüfung nicht an oder bricht er sie ab, so wird sie an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt; bereits absolvierte Teilprüfungen werden nicht wiederholt.

(4) Erscheint der Beamte ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung oder Teilen von ihnen, tritt er ohne Genehmigung von ihnen zurück oder bricht er sie ohne ausreichende Entschuldigung ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.