Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 2)
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. ein Lebenslauf,

2. der Nachweis über die berufliche Qualifikation gemäß § 2 Absatz 1 und 2,

3. ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,

4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates eine Erklärung, dass die Übermittlung eines von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Zuverlässigkeitsnachweises an die zuständige Behörde beantragt wurde, wobei diese Unterlage nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe d Absatz 2 des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), durch eine eidesstattliche Erklärung oder ein feierliche Erklärung ersetzt werden kann,

5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

(3) Die zuständige Behörde kann auf die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz verzichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 863 ber. S. 975, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

§ 1, § 2, § 3, § 5 und § 8 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.