Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Geschäftsstelle

(1) 1Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.

(2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.

(3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des Vertrages an die Vertragspartner.

(4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.

Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 9.