Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.3.2024
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§ 3
Zuständigkeit
Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr.
GV. NRW. 2010 S. 24, in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Dezember 2009. |
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