Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den im Bezirk der zuständigen Stelle vorhandenen Fortbildungseinrichtungen und dem Prüfungsausschuss.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Anmeldefrist, Ort und Zeitpunkt der Fortbildungsprüfungen sowie die Höhe der Prüfungsgebühr in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt, spätestens jedoch drei Monate vor der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.