Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 19
Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Der/Die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der/die Prüfungsbewerber/in zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Erscheint der/die Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungsteil nicht oder tritt er/sie nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt werden. Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 Prüfungsverordnung entsprechend.

(3) Erfolgt die Nichtteilnahme oder der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die zuständige Stelle. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung der Prüfungsleistung, Feststellung
und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.