Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in oder den/die Prüfungsteilnehmende/n mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.