Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Errichtung

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf richtet als zuständige Stelle für die Durchführung der Abschlussprüfung einen Prüfungsausschuss ein.

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und- bewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.