Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(§ 40 BBiG)

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:

1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber

2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer

3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.