Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

8 / 28

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-
und Umschulungsprüfung
(§ 43 in Verbindung mit §§ 58 – 63 BBiG
und § 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG)

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1. sie eine angemessene Umschulungszeit bereits zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben.

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.