Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

9 / 28

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(§ 45, 46 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden/des Ausbildenden und der Berufschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre bescheinigten Leistungen durchgängig gut oder besser sind und sie einen vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, hier viereinhalb Jahre, die Tätigkeit einer Fachangestellten für Bäderbetriebe/eines Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeübt hat, oder glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.