Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes (§ 4) vom Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2 Absatz 1) die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.