Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann im Höchstfalle zweimal wiederholt werden, in der Regel frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluss der letzten Prüfung.

(2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers die Fächer nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden (§ 21 Absatz 4). Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten für die Wiederholungsprüfung sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung/Prüfungen anzugeben.

Teil 6
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.