Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 3 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Zugang des Prüfungsbescheides nach § 22 Absatz 1 bzw. § 23 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010.