Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten wird das Grundbuch mit Ausnahme des Bahngrundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter (§ 128 Grundbuchordnung, § 71 Grundbuchverfügung).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am 15. April 2010.