Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Zusammenarbeit des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen

Die Einrichtungen des LVR- Verbundes Heilpädagogischer Hilfen arbeiten bei einrichtungsübergreifenden Aufgaben zusammen mit dem Ziel, die fachlichen und ökonomischen Synergiepotenziale optimal zu nutzen und ein gleichmäßiges, qualitativ hochwertiges Leistungsangebot einschließlich der dazu notwendigen Differenzierung und Spezialisierung zu etablieren. Die strategisch-betriebswirtschaftliche und -leistungsbezogene Steuerung des LVR-Verbundes Heilpädagogischer Hilfen obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Rahmen der politischen Vorgaben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.