Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 3
Aufgaben

(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LMG NRW und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Die LfM hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Das LMG NRW legt einen Schwerpunkt auf die Aufgabe der Förderung von Medienkompetenz. Die LfM soll Medienkompetenz im Land fördern und die Mediennutzer und Mediennutzerinnen befähigen, selbstbestimmt, kreativ und verantwortlich mit den Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Die LfM soll zu diesem Zweck insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung unterstützen. Die LfM initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Projekte zur Förderung der Medienkompetenz, die Aus- und Fortbildung in Medienberufen sowie die Bürgermedien. Insbesondere leistet die LfM einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Hierzu legt die LfM jährlich einen Bericht vor.

Weiteres Instrument der Förderung von Medienkompetenz ist die Vergabe von Qualitätskennzeichen. Die LfM kann hierzu mit Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten.

- Die LfM lizenziert privaten Hörfunk und privates Fernsehen und kann in Abgrenzung dazu nichtzulassungsbedürftige Angebote für rundfunkrechtlich unbedenklich bestätigen.

- Die LfM überwacht die Einhaltung der programmlichen und sonstigen Verpflichtungen privater Veranstalter nach den für sie geltenden rundfunkrechtlichen Grundlagen, insbesondere auch nach den dem Nutzerschutz dienenden Regelungen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Rechtsverstößen in formellen Verfahren sowie die Festlegung geeigneter Sanktionen.

- Soweit erforderlich, weist die LfM privaten Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien die zur Realisation ihrer Angebote notwendigen Übertragungskapazitäten zu.

- Bei der Verbreitung von Angeboten in Kabelanlagen trifft sie die notwendigen Feststellungen und entscheidet über Zuweisungen von analogen Kabelkanälen.

- Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

- Sie unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

- Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche über das Internet verbreitet werden, durch Informationskampagnen, die Beratung von Nutzern und Anbietern, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Auszeichnung hochwertiger Angebote und ähnliche Maßnahmen. Sie kann zeitlich befristete Modell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien sowie zum Zwecke der Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken befristete Pilotversuche durchführen.

- Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbarer Telemedien einschließlich neuer Programmformen und Strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen lassen. Die dafür erforderlichen Mittel stellt sie im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(3) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die den Landesmedienanstalten im Rundfunkstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

Teil 2
Medienkommission

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.