Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 5
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Medienkommission bittet sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 93 Absatz 3 LMG NRW entsendungsberechtigten Organisationen, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Medienkommission gewählten oder entsandten Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen und das Verfahren und die Regelungen mitzuteilen, auf Grund derer sie bestimmt worden sind. Die/der Vorsitzende hat dabei auf die Berücksichtigung von Frauen bei der Wahl gemäß § 93 Absatz 2 LMG NRW bzw. den alternierenden Geschlechterwechsel gemäß § 93 Absatz 5 LMG NRW bei der Entsendung hinzuweisen. Weiterhin ist auf die Vorschriften der §§ 91 Absatz 1, 93 Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 9 und 95 LMG NRW hinzuweisen.

(2) Die entsendungsberechtigten Organisationen haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind nach § 93 Absatz 3 LMG NRW mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, ist zusätzlich die Einigung auf eine Person nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, ist nachzuweisen, dass eine Person mit der Mehrheit der jeweils entsendungsberechtigten Organisationen von diesen gewählt wurde. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen einer Unvereinbarkeit gemäß § 91 Absatz 1 LMG NRW erforderlich sind.

(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Wird hiervon abgewichen, haben die entsendungsberechtigten Organisationen schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen ihnen auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

(4) Die/der amtierende Vorsitzende der Medienkommission prüft die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen. Sie/Er stellt zu Beginn der Amtsperiode die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter nach § 93 Absatz 5 LMG NRW abgewichen, wird die Medienkommission insoweit unterrichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.