Historische SGV. NRW.

8 / 21

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 8
Ausschließung, Befangenheit

(1) Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied der Medienkommission hat der/dem Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die gemäß § 95 Absatz 3 geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der/dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 95 Absatz 3 LMG NRW angezeigt oder festgestellt, legt die/der Vorsitzende die Angelegenheit der Medienkommission in der nächstfolgenden Sitzung zur Beschlussfassung vor.

(2) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NW bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Medienkommission oder eines Ausschusses mitzuteilen.

Die Medienkommission und ihre Ausschüsse prüfen, ob Mitglieder auf Grund der §§ 20, 21 VwVfG NW von der Beratung und Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellen dies durch Beschluss fest. Die/Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.