Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 12
Ausschüsse

(1) Die Medienkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuss für Haushalt und Finanzen,

2. Ausschuss für Medienentwicklung,

3. Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz,

4. Ausschuss für Programm.

(2) Die Medienkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei soll der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuss mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Medienkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ausschüsse sollen aus fünf bis acht Mitgliedern bestehen. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Medienkommission vertreten sein. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Medienkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Medienkommission aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung eines Mitgliedes eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Medienkommission beschlossen werden.

(5) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 7, § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absätze 4, 7 und § 11 entsprechend.

(6) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(7) Mitglieder der Medienkommission, die einem Ausschuss nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(8) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.