Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 20 (Fn 2)
Direktorin/Direktor - Medienkommission

(1) Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet die Medienkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Medienpolitik. Sie/Er informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der DLM und der Kommissionen ZAK, KJM und KEK nach § 35 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 RStV. Die/Der Vorsitzende der Medienkommission informiert die Medienkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der GVK nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 RStV.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die LfM in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Direktorin/des Direktors nach § 103 LMG NRW hinausgehen, kann sie/er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Medienkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Die Medienkommission überträgt die Aufgaben der Telemedienaufsicht nach § 59 Absatz 2 RStV sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und 14 RStV und § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz der Direktorin/dem Direktor. Die Direktorin/Der Direktor kann Verfahren von besonderer Bedeutung der Kommission zur Entscheidung vorlegen. Verfahren von besonderer Bedeutung liegen insbesondere dann vor, wenn durch Telemedienangebote in Rechte Dritter eingegriffen wird oder Belange der öffentlichen Meinungsbildung berührt werden. Die Befassung der Medienkommission mit Verfahren von besonderer Bedeutung erfolgt in Abstimmung der Direktorin/des Direktors mit dem Vorsitzenden der Medienkommission. Die Direktorin/Der Direktor unterrichtet den Ausschuss für Programm und Aufsicht sowie die Medienkommission über Art und Anzahl der im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach Satz 1 geführten Verfahren.

Teil 4
Sonstiges

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 205, in Kraft getreten am 16. April 2011; geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.
Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

Fn 2

§ 20 geändert durch Änderungssatzung vom 28. August 2015 (GV. NRW. S. 669), in Kraft getreten am 12. September 2015.