Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Werden Akten elektronisch geführt, ist für jeden Bußgeld-Vorgang eine elektronische Akte anzulegen und sind sämtliche zu den Akten gehörende Schriftstücke und Bilddokumente in die elektronische Form zu überführen, soweit es sich nicht um in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften handelt, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen. Interne Verfügungen sind in elektronischer Form zu erstellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 275, in Kraft getreten am 1. Juli 2011.