Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1 (Fn 2)
Verwendungszweck

(1) Das Land stellt den Hochschulen des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des „Studiumsqualitätsgesetzes“ (GV. NRW. S. 165) ab dem Jahr 2021 jährlich Qualitätsverbesserungsmittel in Höhe von 300 Millionen Euro zweckgebunden zur Verfügung. Hierin sind 51 Millionen Euro aus den Mitteln gemäß „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ enthalten.

(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel sollen insbesondere zur Verbesserung der Betreuungssituation mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecherzahlen und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.

(3) Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal ein und weist diesen Anteil in geeigneter Form nach.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 333, in Kraft getreten am 13. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 neu gefasst und § 2 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.