Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.

 

§ 3
Gesamtwirtschaftsplan, Wirtschaftspläne

(1) Die von den Organen jeweils aufgestellten Einzelwirtschaftspläne nach § 35 Absatz 10 RStV werden von dem oder der BfH gemeinsam mit den sonstigen Gemeinschaftskosten in einem Gesamtwirtschaftsplan der ALM als GbR zusammengefasst.

(2) Der Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Ausgaben/Aufwendungen (Personal-, Sach-, und sonstige Ausgaben/Aufwendungen) für das darauffolgende Rechnungsjahr. Rechnungsjahr des Gesamtwirtschaftsplanes ist das Kalenderjahr.

(4) Als Einnahmen sind im Gesamtwirtschaftsplan die Zuführungen an die ALM als GbR durch die Landesmedienanstalten vorzusehen.

(5) Die Aufstellung und der Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes erfolgt in Anlehnung an das Haushaltsrecht des Landes Berlin. Durch den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(6) Der oder die BfH legt den Gesamtwirtschaftsplan spätestens bis zum 15. September eines Jahres vor. Gesamtwirtschaftsplan und Finanzierungsschlüssel werden nach § 1 des ALM-Statutes beschlossen.

(7) Den für die Landesmedienanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.