Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.

 

§ 5
Zuführungen

(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen insbesondere im Zusammenhang mit den Organen nach § 35 Absatz 2 RStV leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem Anteil nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages rechnerisch in Höhe von 75 vom Hundert der nach § 2 Absatz 3 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks festgelegten Gebühren an die ALM als GbR (Zuführungen). Die um die Zuführungen nach Satz 1 geminderten notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden durch Leistungen aller Landesmedienanstalten an die ALM als GbR gedeckt. Die Höhe der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 4 jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.

(2) Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie zur Deckung der im Folgejahr notwendigen Ausgaben/Aufwendungen zu übertragen. Soweit Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 die notwendigen Ausgaben/Aufwendungen für das laufende Rechnungsjahr übersteigen, sind sie nach Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis des für das betreffende Geschäftsjahr beschlossenen Finanzierungsschlüssels an die Landesmedienanstalten zurückzuführen. Zinserträge können auch zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen im Folgejahr verwendet werden.

(3) Die Beträge für die regelmäßigen notwendigen Ausgaben/Aufwendungen werden den Landesmedienanstalten von der ALM als GbR mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Mitteilung geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die ALM als GbR ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von EUR 100 000 unterschreitet.

(4) Zum 1. Oktober des Rechnungsjahres teilt die ALM als GbR den Lan­desmedienanstalten die voraussichtlich im Rechnungsjahr noch erforderlichen Zuführungen mit. Zum 1. Dezember des Rechnungsjahres ruft sie die dann voraussichtlich noch erforderlichen Zuführungen ab.

(5) Nachbewilligungen sind nur zulässig, wenn für die beabsichtigte Mehrausgabe Deckung durch entsprechende Minderausgaben innerhalb des Gesamtwirtschaftsplans möglich ist. Sie sind von dem/der BfH gegenzuzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.