Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.

 

§ 7
Rechnungslegung

(1) Die Abrechnung der Einzelwirtschaftspläne der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV erfolgt im Rahmen der Rechnungslegung der ALM als GbR. Die ALM als GbR stellt jährlich einen handelsrechtlichen Jahresabschluss (nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften) auf, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Daneben erfolgt die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans auf Basis Einnahmen/Ausgaben sowie einer Überleitung zur handelsrechtlichen Rechnungslegung.

(2) Der Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die Überleitungsrechnung sind jährlich von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die Gesellschafterversammlung der ALM-GbR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, zu prüfen.

(3) Den Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans, die Überleitungsrechnung sowie den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der Gesellschafterversammlung der ALM als GbR bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorsitzenden der ALM als GbR und des BfH beschließt.

(4) Der Jahresabschluss, die Abrechnung des Gesamtwirtschaftsplans und die Überleitungsrechnung werden auf den Internetseiten der ALM GbR veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.