Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.

 

§ 8
Beschäftigte

(1) Arbeitsverträge mit den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM als GbR geschlossen. Der/die ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.

(2) Dienst- und Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesmedienanstalten in die Gemeinsame Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht über den/die Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle und der Außenstellen im Sinne des § 9 Absatz 3 übt der/die ALM-Vorsitzende aus. Er/sie kann die Dienstaufsicht auf den/die BfH übertragen.

(4) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der Vorsitzenden der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV. Er/sie übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.