Historische SGV. NRW.
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§ 8
Beschäftigte
(1) Arbeitsverträge mit
den Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle werden von dem/der
ALM-Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung der ALM als GbR geschlossen. Der/die
ALM-Vorsitzende kann den/die BfH insoweit ermächtigen. Die Besetzung von
Personalstellen ist nur zulässig im Rahmen des Stellenplanes, der dem
Gesamtwirtschaftsplan beizufügen ist.
(2) Dienst- und
Arbeitsverhältnissen sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die arbeits- und
dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Außertarifliche
Eingruppierungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Abordnungen von
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Landesmedienanstalten in die Gemeinsame
Geschäftsstelle sind im Rahmen der Stellenpläne zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht
über den/die Leiter/in und die Beschäftigten der Gemeinsamen Geschäftsstelle
und der Außenstellen im Sinne des § 9 Absatz 3 übt der/die ALM-Vorsitzende aus.
Er/sie kann die Dienstaufsicht auf den/die BfH übertragen.
(4) Der/die Leiter/in
der Gemeinsamen Geschäftsstelle unterliegt im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen des ALM-Vorsitzenden und der
Vorsitzenden der Organe nach § 35 Absatz 2 RStV. Er/sie übt das fachliche
Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus und ist im
Rahmen des inneren Dienstbetriebes im Verhältnis zu den Beschäftigten der
Gemeinsamen Geschäftsstelle verantwortlich.
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GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |

