Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.

 

§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Länder veröffentlicht ist. Zugleich tritt die Finanzierungssatzung vom 17. März 2010 außer Kraft. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.

(2) Diese Satzung wird spätestens bis zum 31. August 2013 überprüft.

(3) Soweit und solange die Außenstellen der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 7 Satz 2 RStV in Erfurt und in Potsdam fortbestehen, gelten für diese die Bestimmungen in den §§ 6 und 8 entsprechend.

(4) Unabhängig von der Geltungsdauer dieser Satzung besteht bis zum 31. August 2013 die Verpflichtung aller Landesmedienanstalten, die auf Rechnung der Landesmedienanstalten nach dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.

Düsseldorf, den 15. Juli 2011

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 405.

Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019.