Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 5

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 120, in Kraft getreten am 22. März 2012; geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 5. Februar 2021.

Fn 2

§ 5 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 5. Februar 2021.