Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Offene Ganztagsschule

(1) In einer Vielzahl der Förderschulen des Landschaftsverband Westfalen-Lippe besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, in einer „Offene Ganztagsschulen“ (OGS) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006 (Abl. NRW. S. 29), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (Abl. NRW. 1/11 S. 38), betreut zu werden.

(2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggfs. auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 140, in Kraft getreten am 1. August 2012.