Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16 (Fn 4)
Praktischer Prüfungsteil

(1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit und einem Prüfungsgespräch.

(2) In der praktischen Prüfungsarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein komplexes Thema aus der Praxis von Einrichtungen des Informationswesens unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur selbstständig bearbeiten und die Arbeitsergebnisse darstellen kann. Inhaltlicher Rahmen für die Aufgabenstellung der praktischen Prüfungsarbeit sind die Fortbildungsbereiche 1 bis 5 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung.

(3) Für die Anfertigung der praktischen Prüfungsarbeit steht dem Prüfling eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe der Aufgabenstellung für die praktische Prüfungsarbeit.

(4) Die praktische Prüfungsarbeit

1. ist gedruckt und in digitaler Form (Datenträger im pdf-Format) vorzulegen,

2. ist mit Seitenzahlen und einer Inhaltsübersicht zu versehen,

3. hat die benutzten Quellen anzugeben und nachzuweisen,

4. soll ohne Anlagen zwischen 15 und 30 Seiten des Formats DIN A 4 umfassen,

5. ist in Schriftgröße 11, Schrifttyp Arial, mit 1,5-fachem Zeilenabstand und einem Korrekturrand von 5 cm anzufertigen.

(5) Die Arbeit muss fristgerecht in dreifacher Ausfertigung als gedruckte Form und in einfacher Ausfertigung als Digitalisat bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Die Übermittlung der Arbeit durch Telekommunikation ist ausgeschlossen. Der Prüfling hat für die Arbeit schriftlich zu versichern, dass er sie selbstständig verfasst und die benutzten Quellen vollständig angegeben hat.

(6) Die praktische Prüfungsarbeit ist Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch, das in drei zeitlich zusammenhängenden Abschnitten vollzogen wird. Es beginnt mit der Präsentation der praktischen Prüfungsarbeit durch den Prüfling, die höchstens zehn Minuten dauern soll. Der Präsentation folgt die vertiefende Erörterung der praktischen Prüfungsarbeit zwischen Prüfungsausschuss und Prüfling, die höchstens 20 Minuten dauern soll.

(7) Der letzte Abschnitt des Prüfungsgesprächs, für den höchstens 15 Minuten vorgesehen sind, ist dem Fortbildungsbereich 5.3 c „Konzepte und Dienstleistungen einzelner Fachrichtungen“ vorbehalten. Der Prüfling wählt hierfür einen der in diesem Fortbildungsbereich aufgeführten Wahlpflichtbereiche aus. Hat der Prüfling in der praktischen Arbeit ein Thema aus den Wahlpflichtbereichen unter 5.3. c bearbeitet, muss für den zweiten Teil des Prüfungsgesprächs ein Thema aus dem Fortbildungsbereich 4 „Produkte und Dienstleistungen in Einrichtungen des Informationswesens“ und dem Fortbildungsbereich 5 „Informationsdienste und Benutzungsdienste“, mit Ausnahme des Wahlpflichtbereichs 5.3.b gestellt werden. Der Prüfling kann eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben wählen.

(8) Das Prüfungsgespräch soll insgesamt höchstens 45 Minuten dauern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).