Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfungen. Die Aufsichtsführung soll sicherstellen, dass die Prüflinge selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.

(4) Spätestens mit Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Beizufügen sind den Arbeiten alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die Aufsichtsführende oder der Aufsichtführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

(5) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält

1. die Namensliste der Prüflinge,

2. die Unterschriften aller Aufsichtführenden und die Zeiten der Aufsicht,

3. den Beginn der Aufgabenstellung,

4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und wieder zurückkehren,

5. den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,

6. Vermerke besonderer Vorkommnisse.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).