Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen werden anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling ohne Nachweis eines wichtigen Grundes an der Prüfung nicht teil, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet und ist somit nicht bestanden.

(4) Bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Fortbildungsprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.

Teil 5

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).