Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 25 (Fn 4)
Feststellung des Prüfungsergebnisses und Niederschrift

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Ergebnisse der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 1. Prüfungsabschnitts jeweils das einfache Gewicht, die Ergebnisse der zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten des 2. Prüfungsabschnitts (§ 15) das eineinhalbfache Gewicht und die Gesamtnote aus dem praktischen Teil der Prüfung (§ 24 Absatz 3) das zweifache Gewicht. Das Gesamtergebnis wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die praktische Prüfung addiert und durch die Zahl acht geteilt werden.

(3) Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn - errechnet auf der Grundlage einer je einfachen Gewichtung - die Summe der Punkte in mindestens vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in der praktischen Prüfung im Gesamtergebnis mindestens 300 Punkte ergibt.

(5) In den Fällen, in denen bis zu zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mangelhaft bewertet wurden, ist dem Prüfling eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche seiner Wahl anzubieten. Die Dauer der Ergänzungsprüfung sollte 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit und das der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 zu 1 zu gewichten.

(6) Die mündliche Ergänzungsprüfung wird vom vorsitzenden Mitglied mit je zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, die jeweils anderen Mitgliedergruppen angehören sollen und vom Prüfungsausschuss bestimmt werden.

(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Gesamtnote die Fortbildungsprüfung bestanden wurde. Hierüber ist am selben Tag eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.

(8) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).