Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Berichtspflicht

(1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 gegenstandslos werden, gilt sein Inhalt ab dem 1. Juli 2012 in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht, mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(4) Im Falle des Absatzes 2 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle des Absatzes 3 bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 524; ber. 2017 S. 319.

Obsolet durch Nachfolgeregelung.

Glücksspielstaatsvertrag (Anlage) geändert durch Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 105).