Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.

 

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

1. der Bezirksregierungen,

2. des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 Landespersonalvertretungsgesetz erklärt worden sind und

3. der UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl.

Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nummer 2, 2. Halbsatz gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

(2) Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leitungen der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen, soweit eine entsprechende Rückübertragung der Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums an das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr erfolgt.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38).

Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.