Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.

 

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

1. Hauptabteilungsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und

2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38).

Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.