Historische SGV. NRW.
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§ 4
Feststellung der Laufbahnbefähigung
Soweit eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung nach dem 1. April 2009 nicht in Nordrhein-Westfalen erworben hat, erfolgt die nach § 10 Absatz 7 Landesbeamtengesetz im Einzelfall erforderliche Feststellung durch die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38). Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017. |
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