Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.

 

§ 6
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 54 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80 a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38).

Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.