Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)

(1) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind in ihrem Bereich zuständig für die Erforschung und Verfolgung folgender Straftaten:

1. vorsätzliche Tötung,

2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen in Fällen der §§ 174 bis 180 und 182 StGB,

3. Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 Strafgesetzbuch (StGB)),

4. illegale Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 30a Absatz 1 Nummer 1 Betäubungsmittelgesetz),

5. Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, und Geldwäsche (§ 261 StGB),

6. Erpressung (§ 253 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) mit unbekanntem Täter, wenn eine gemeingefährliche Straftat angedroht wird,

7. Wirtschaftsstraftaten,

8. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB), soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen,

9. Straftaten, die unter Beteiligung von im Landesdienst stehenden Beschäftigten einer Kreispolizeibehörde begangen werden.

Sie sind im Rahmen der Erforschung und Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Das Polizeipräsidium Oberhausen ist, ohne Kriminalhauptstelle zu sein, in seinem Polizeibezirk zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nummer 5.

(2) Richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9 die Erforschung und Verfolgung von Straftaten gegen die im Landesdienst stehenden Beschäftigten der Kriminalhauptstelle selbst, ist die im Folgenden zur Zusammenarbeit bestimmte Kriminalhauptstelle zuständig. Es werden folgende Polizeipräsidien jeweils zur Zusammenarbeit bestimmt:

1. Bielefeld und Münster,

2. Recklinghausen und Dortmund,

3. Essen und Bochum,

4. Duisburg und Düsseldorf,

5. Wuppertal und Hagen,

6. Mönchengladbach und Aachen,

7. Krefeld und Gelsenkirchen und

8. Köln und Bonn.

(3) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind ferner zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Für die Verhütung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität im Rahmen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus Anlass von Versammlungen oder Veranstaltungen bleibt die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden gemäß § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes erhalten. Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen sie dabei.

(4) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung im Rahmen der Konzepte „Mobile Täter im Visier“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013, Aktenzeichen 422 - 62.16, in der jeweils geltenden Fassung, und „Verhütung und Verfolgung von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 422 - 62.19, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Bedarf es zur Aufklärung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten nicht des Einsatzes der Kräfte und Mittel des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums, kann es die Verfolgung der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit deren Zustimmung überlassen.

(6) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kriminalprävention.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2013 (GV. NRW. S. 502); geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.

Fn 2

§ 2: Absatz 2 und 4 eingefügt, Absätze 2, 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 3, 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 zuletzt und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020.

Fn 3

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018.

Fn 4

§ 4: Absatz 1 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.