Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2)

(1) Der Kammervorstand beruft

1. für den Kammerbezirk einen Hauptwahlausschuss, der aus der Hauptwahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Hauptwahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht und

2. für jeden Wahlkreis einen Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.

Für die Beisitzerinnen und Beisitzer beruft er Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in einer festzulegenden Reihenfolge die Vertretung bei Bedarf übernehmen.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der Kammer dürfen weder Mitglieder des Hauptwahlausschusses noch eines Wahlausschusses sein.

(3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(6) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.

(8) Zu den Sitzungen des Hauptwahlausschusses und der Wahlausschüsse haben alle Kammerangehörigen als Zuhörerinnen oder Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat die oder der Vorsitzende Kammerangehörigen auf Anfrage mitzuteilen.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer übersendet jeder Wahlleiterin oder jedem Wahlleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ihres oder seines Wahlkreises (Wählerverzeichnis).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.