Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9 (Fn 2)

(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, privater Anschrift und - falls wegen der Verwendung im Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlägen nach § 11 Absatz 1 erforderlich - beruflicher Anschrift eingetragen werden. Das Wählerverzeichnis muss jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.

(2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligen Wahlkreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Einsicht für die Kammerangehörigen auszulegen. Legt die Kammer das Wählerverzeichnis ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der Bekanntmachung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen.

(3) Kammerangehörige, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten.

(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben.

(5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Auslegungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind von einer oder einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.