Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 20

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

1. der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter stammen,

2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

4. der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

5. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,

6. bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist oder

7. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerberinnen und Bewerber gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind.

(2) Die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem Wahltage stirbt, aus der Kammer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.