Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22

(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber und fordert sie auf, innerhalb von zehn Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.

(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an die Stelle die nächstfolgende Bewerbung desselben Wahlvorschlages, bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 7 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10, § 12 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.