Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Aufsichts-arbeiten zu je drei Zeitstunden und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung bewertet der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Prüfung feststellen und dem Prüfling die Zulassungsentscheidung, auf Antrag auch die Einzelergebnisse, mitteilen.

(3) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel – ohne Rundung – mindestens 5,0 Punkte beträgt.

(4) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn der schriftliche Teil der Abschlussprüfung gemäß Absatz 3 und sämtliche Leistungsnachweise im Rahmen des Ausbildungsunterabschnittes 9.1 bestanden wurde. Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Wird keine Zulassung festgestellt, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(5) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt die drei der in Anlage 3 aufgeführten Stoffgebiete, auf die sie sich erstreckt. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Prüfungsdauer je Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 40 Minuten betragen.

(6) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn ohne Rundung mindestens 5,0 Punkteerreicht werden.

(7) Aus den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierzu wird zunächst der Punktwert der Bewertung der mündlichen Prüfung mit drei multipliziert und mit den Einzelpunktwerten der drei schriftlichen Arbeiten addiert; sodann wird aus der durch sechs geteilten Summe ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. S. 668); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017; Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift und § 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 5 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 4

§ 6 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 6

§ 12 Absatz 1 geändert, Absatz 2 durch neuen Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 20 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 805), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert sowie Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Fn 9

Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.