Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

 

§ 3
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(3) Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278); geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.