Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

 

§ 18
Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen
freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt und

2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Nummer 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 (Aufstieg für Angehörige des gehobenen Dienstes) erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Probezeit kann auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278); geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.